Aufwendungen für ein Erststudium

Zwischenzeitlich ist ein neues Musterverfahren vor dem FG Münster (Az.: 11 K 4489/09 F) anhängig. Es soll geklärt werden, ob die Kosten für ein typisches Erststudium an den Anschluss an das Abitur, dem Wehrdienst usw. als Werbungskosten einzuordnen sind. Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, wobei das Finanzamt nur Werbungskosten in Höhe von 4.000 EUR ansetzte. Nachdem der BFH bereits in zwei Urteilen festgestellt hat, dass die Kosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind, sollen Betroffene gegen ihren Steuerbescheid unter Hinweis auf den Musterbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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