Aufteilung von Vorsteuern bei Gebäuden

Die Aufteilung von Vorsteuern ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.12.2009 auch weiterhin nach dem Umsatzschlüssel möglich. Im Urteilsfall hatten die Kläger das von ihnen errichtete Wohn- und Geschäftshaus zum Teil umsatzsteuerfrei bzw. steuerpflichtig vermietet. Die erforderliche Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelte das Finanzamt nach dem Verhältnis der vermieteten Flächen. Nach Meinung des Gerichts ist es jederzeit möglich, sich auf die Vorgaben der sechsten EG-Richtlinie zu berufen, die als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vorsieht.

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