Auflösung des IAB


Wird die Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein IAB berücksichtigt wurde, aufgegeben, so ist es ein rückwirkendes Ereignis. Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt im Urteil vom 05.05.2011 damit die Auffassung, dass eine Verzinsung in derartigen Fällen nicht erfolgen kann. Vielmehr führt die Aufgabe der Investitionsabsicht mit der Mitteilung des Steuerpflichtigen zur rückwirkenden Korrektur des betreffenden Steuerbescheides. Ein Zinslauf nach § 233 a AO kommt damit nicht zur Anwendung. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und auch die höhere Rechtsprechung auf dieses Urteil reagieren werden.

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