Auffüllung einer Altersversorgung als Sonderausgaben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.08.2021 (X R 4/19) entschieden, dass Beiträge, die zur Auffüllung einer Altersversorgung nach einer Ehescheidung geleistet werden, als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lediglich im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig sind.
Grundsätzlich stellen diese Beiträge zwar auch Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG dar, die Einordnung als Sonderausgaben geht dem jedoch vor.
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