Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen


Nach der Pressemitteilung des BFH vom 06.04.2011 ist bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berücksichtigen, dass bestimmte Unterlagen auch ausgesondert werden. Bei der Bewertung der Rückstellung ist die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und die gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem können nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Stichtag wirtschaftlich verursacht sei. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen späterer Jahre ersetzt werden, kann nicht berücksichtigt werden. Der vom Finanzamt vorgenommene Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ist nicht zu beanstanden. Zum jeweiligen Bilanzstich tag müssen die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden.

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