Arbeitszimmer: Regelung ist verfassungswidrig!


Die seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer ist nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig (Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09, veröffentlicht am 29.07.2010). Das Bundesverfassungsgericht führt zur Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG in der Verfassung des Steueränderungsgesetzes 2007 aus, dass die Begrenzung des abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes Arbeitszimmer von dem das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzips abweicht. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar. Soweit die Neuregelung die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausschließt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, findet die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine hinreichende sachliche Legitimation. Soweit die berufliche Veranlassung alleine durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 dagegen nicht gegen das Grundgesetz. Der Ausschluss dieser Fallgruppe sei nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichten vom seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts folgt grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend auf den 01.01.2007 die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Es ist in Kürze mit einer Aussage des Bundesfinanzministerium zu rechnen, wie in derartigen Fällen weiter verfahren werden soll.

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