Arbeitszimmer im Keller

Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014 entschieden, dass das Arbeitszimmer im Keller zu den Wohnräumen gehört. Bei der Ermittlung des abziehbaren Anteils ist es deshalb in die Gesamtwohnfläche einzubeziehen. Die übrigen Kellerräume bleiben aber als Neben- bzw. Zubehörräume bei der Berechnung außen vor. Ein Raum, der seiner Beschaffenheit nach als Wohnraum genutzt wird, muss einbezogen werden. Im Urteilsfall waren Fenster vorhanden und auch ansonsten erfüllte das Arbeitszimmer im Keller die Voraussetzungen von Wohnraum. Interessant ist die Entscheidung auch noch in anderer Hinsicht: Der Pensionär war als Gutachter tätig. Seine Versorgungsbezüge wurden bei den Tätigkeiten nicht einbezogen, weshalb er den Mittelpunkt sämtlicher Tätigkeiten (Gutachter) im häuslichen Arbeitszimmer bestimmen konnte.

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