Arbeitszimmer eines Försters

In einem rechtskräftigen Urteil vor dem FG Köln wurde das Dienstzimmer eines Försters zum unbeschränkten Abzug zugelassen. Die Einschränkungen durch das häusliche Arbeitszimmer sind nicht anwendbar. Im Wohnhaus des Försters wurde ein Dienstzimmer eingerichtet, weil die Forstbehörde besonderen Wert auf den Umstand legte. Im Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Die technische Büroausstattung wurde von der Behörde zur Verfügung gestellt. Ein Vertreter musste Zugang erhalten, wenn z. B. bei Krankheit der Arbeitnehmer ausfiel. Im Urteilsfall wurden die Belange der Behörde als übergelagert angesehen. Die Vorgaben und Nutzungen der Räumlichkeit gehen über einen Büroraum weit hinaus. Unerheblich war, dass der Dienstherr keinen Mietvertrag abgeschlossen hatte und auch keine steuerfreie Nutzungsentschädigung gezahlt wurde.

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