Arbeitszimmer bei regelmäßigen Besprechungen

Eine gelegentliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Besprechungen mit Auftraggebern oder freien Mitarbeitern kann die private Sphäre nicht durchbrechen (FG München vom 20.11.2007). Im Urteilsfall nutzte der Unternehmensberater das häusliche Arbeitszimmer für die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit, vorwiegend für Besprechungen mit Auftraggebern und Freien Mitarbeitern. Die private Sphäre wurde vom Finanzgericht sogar mit der vorliegenden Tatsache bejaht, dass in dem Raum zwei auf 400-EUR-Basis festangestellte Mitarbeiter die anfallenden Büroarbeiten für den Kläger erledigten.

Hinweis: Ein häusliches Arbeitszimmer liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Raum als Kanzlei eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters oder als Arztpraxis genutzt wird.

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