Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Der BFH hat zu Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer mit Urteil vom 25.04.2017 entschieden. Der geltende Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen gem. den Vorschriften des EStG i.H.v. 1.250 Euro, ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen.

Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

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