Arbeitszimmer

Wieder hatte der BFH hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu entscheiden (Urteil vom 17.02.2016, X R 32/11). Demnach können Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der nicht unerheblich auch privat genutzt wird (sog. Arbeitsecke), nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Dahingehend hat sich der BFH wieder dem Beschluss des Großen Senats vom 27.07.2015 angeschlossen. Im Streitfall wurde der Raum durch ein Regal abgetrennt, welches nach Ansicht des BFH nicht genügt, um aus dem Raum zwei Räume zu machen. Auch ging es in dem Verfahren um die Privatnutzung eines VW-Transporters

(Zweisitzer – umgebauter Werkstattwagen), welcher nach Ansicht des Finanzamtes nach der 1%-Regelung zu versteuern sei. Sowohl das Finanzgericht, als auch der BFH folgten dieser Auffassung nicht, denn das Fahrzeug sei aufgrund seiner Eigenart und Zulassun g als Lkw nicht für eine Privatnutzung geeignet.

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