Arbeitsstätte bei Outsourcing


Der BFH nimmt im Urteil vom 09.02.2012 zu Outsourcing-Fällen Stellung. Danach sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. Wird jedoch ein Postbeamter unter Wahrung eines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der deutschen Telekom zugewiesen, liegen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vor. Dabei kann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden und nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Eine Auswärtstätigkeit ist aber auch in den Fällen anzunehmen, in denen Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich selbständige Unternehmer übertragen. Sofern d iese weiter in den Einrichtungen ihrer früheren Arbeitgeber tätig bleiben, liegt bei diesem Outsourcing eine reisekostenfähige Auswärtstätigkeit vor. Im vorliegenden Urteilsfall bestanden jedoch die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum ursprünglichen Arbeitgeber unverändert fort, was die regelmäßige Arbeitsstätte beurteilen ließ.

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