Arbeitsecke als Arbeitszimmer


Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden (FG Köln vom 19.05.2011). Das Gericht beruft sich auf die Möglichkeit, gemischt veranlasste Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilen zu können. Dies wurde von der Finanzverwaltung zwischenzeitlich auch umgesetzt. Nach Auffassung des FG Köln müssen diese Aufteilungsgrundsätze auch beim häuslichen Arbeitszimmer anwendbar sein. Kosten für eine Arbeitsecke sollten deshalb aufgrund geänderter Rechtsprechung in der Steuererklärung angesetzt werden. Im Falle der Ablehnung sollte im Einspruchsverfahren mit Hinweis auf das Aktenzeichen beim BFH (X R 32/11) das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragt werden.

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