Arbeitsecke – Abziehbarkeit

Nach aktueller Rechtsprechung ist eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abgezogen werden können. Offen blieb, ob Kosten anteilig zum Abzug gebracht werden können, wenn der Raum nur teilweise beruflich genutzt wird (Arbeitsecke im Wohnzimmer). Der Große Senat des BFH lässt mit seiner Entscheidung den anteiligen Abzug der Aufwendungen nicht zu. Argumentiert wird so, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen beruflichen/betrieblichen Nutzung dient. Weiterhin muss eine klare Abgrenzung vom Bereich der privaten Lebensführung möglich sein.

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