Arbeit im Ausland: Rente?
Die deutsche Rentenversicherung Bund empfiehlt, bei Arbeitnehmern die im Ausland tätig sind, ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Rentenabsicherung durch den Umzug ins Ausland zu führen. Hierbei kommt es darauf an, in welchem Land zukünftig gearbeitet wird. Handelt es sich um einen Staat, für den das europäische Gemeinschaftsrecht gilt oder um einen Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, so richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. In den betreffenden Verordnungen und Abkommen sind jedoch auch Ausnahmen enthalten. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Deutschland zeitlich befristet ins Ausland geschickt, besteht seither Versicherungspflicht nach deutschem Recht. Daher entstehen in diesem Fall trotz Beschäftigung im Ausland deutsche Versicherungszeiten. Sofern in einem anderen Staat Beschäftigungen aufgenommen werden und keine Entsendung durch den Arbeitgeber aus Deutschland vorliegt, werden grundsätzlich keine Leistungsansprüche erwirkt. In diesem Fall sollte geklärt werden, ob ggf. freiwillige Beiträge sinnvoll sind.