Anzeigen Vermögensbildung

Mit BMF Schreiben vom 23.09.2019 wurden die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Absatz 3 VermBDV) sowie die Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage neu bekannt gemacht.

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