Anwaltskosten bei Kindergeldempfänger

Ein Vater, der durch einen Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid mit Erfolg Einspruch eingelegt hat, und erst in diesem Einspruchsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, welche er schon früher hätte vorlegen können, kann eine Erstattung dieser Kosten nicht veranlagen.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 02.06.20616 entschieden (6 K 1816/15). Der Kläger hatte trotz mehrmaliger Aufforderungen der Familienkasse keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, daher wurde die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben. Vertreten durch einen Rechtsanwalt legte der Vater daraufhin Einspruch ein.

Die Erstattung der Anwaltskosten wurde sowohl seitens der Familienkasse abgelehnt, als auch seitens des Finanzgerichtes.

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