Ansparabschreibung für Software


Für die frühere Ansparabschreibung, dem jetzigen Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe oder Investitionszulage ist die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern von Bedeutung. Entwickelte Software (Individualsoftware) ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das derartige Vergünstigungen nicht in Frage kommen. Ob Standardsoftware, die nicht für einen bestimmten Anwender entwickelt wurde, materielle Wirtschaftsgüter sein können, war bisher nicht entschieden. Nach Auffassung des BFH ist jede Software grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Der Wert der Software besteht in dem geistigen Gehalt des Programms; der Wert des Datenträgers ist unbedeutend. Der BFH ließ jedoch offen, ob bei gemeinsamem Erwerb des Computerprogramms mit dem Computer (Hardware) eine andere Auffassung möglich sei.

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