Anschrift bei Einzelveranlagung

Haben Ehegatten durch die Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen konkludent erklärt, dass sie in steuerlichen Angelegenheiten keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen, kann ein Bescheid nicht gemäß § 122 Abs. 7 S. 1 AO wirksam an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten bekannt gegeben werden, so hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. U.a. führte das FG als Begründung auf, dass die Zahlung auf der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides beruhte, der dem Kläger aber nicht wirksam bekannt gegeben wurde.

Der Aufhebungsbescheid durfte nicht an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gerichtet werden. Die Ehegatten haben sich im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 nicht mit einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den jeweils anderen Ehegatten einverstanden erklärt. Die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen III R 6/19 anhängig.

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