Anschrift bei Einzelveranlagung
Der Aufhebungsbescheid durfte nicht an beide Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift gerichtet werden. Die Ehegatten haben sich im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 nicht mit einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den jeweils anderen Ehegatten einverstanden erklärt. Die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen III R 6/19 anhängig.
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