Anrechnung Sondervorauszahlung


Bei einer vorliegenden Dauerfristverlängerung kann die Sondervorauszahlung auch im Jahr 2011 auf die Dezember-Voranmeldung angerechnet werden. Der BFH hatte im Jahr 2008 entschieden, dass die Anrechnung erst auf die Jahreserklärung vorgenommen werden könne. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil jedoch nur für Insolvenzfälle an. Nach einem Erlass des Finanzministeriums Brandenburg wird auch im Jahr 2011 bereits mit der Dezember-Voranmeldung die Sondervorauszahlung verrechnet. Sollte die Finanzverwaltung tatsächlich keine Anrechnung vornehmen, sollte Einspruch eingelegt und auf den Erlass vom 26.09.2011 hingewiesen werden (Az. 31 – S 7348 – 1/09).

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