Anordnung der zweiten Anschlussprüfung
Nach einem aktuellen Urteil des BFH bedarf es für die zweite Anordnung einer Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb keine besondere Begründung. Ergibt sich aus Sicht der Finanzverwaltung aufgrund Kontrollmaterials der Bedarf zur näheren Überprüfung, ist die im Anschluss angeordnete Prüfung ermessensgerecht einzuordnen.
Festgestellt wurde im Verfahren, dass der geprüfte Betrieb durch die weitere Anschlussprüfung nicht übermäßig belastet wurde. Der Kläger hatte keine berechtigten Einwendungen vorgebracht, weshalb die Ausweitung der Prüfung anzuerkennen war.
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