Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagung


Die Frage, ob nach Wegfall der zweijährigen Antragsfrist für Antragsveranlagungen neben der vierjährigen Festsetzungsfrist zusätzlich auch die sog. Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist, beschäftigt seit geraumer Zeit die Rechtsprechung. Einspruchsverfahren, die sich auf diese Frage beziehen, ruhen nun vor dem Hintergrund zweier anhängiger Revisionen Kraft Gesetz (OFD Frankfurt vom 11.11.2010). Sofern die Finanzverwaltung die rückwirkende Antragstellung bis sieben Jahre verweigert, sollte auf diese Anordnung verwiesen werden.

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