Anlage EÜR nicht verpflichtend?
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.12.2008 ist es für einen Unternehmer nicht verpflichtend, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Hier fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns kann nach Meinung des Gerichts nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az.: X R 18/09 anhängig.
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