Angabe des Zeitpunkts der Lieferung

Möchte der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die u.a. auch den Lieferzeitpunkt angibt. Strittig war die Frage, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt und das Rechnungsdatum identisch sind. Der BFH hat nun entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Eine Ausnahme ergibt sich nur in Fällen der Anzahlung, wenn Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind und der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht.

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