Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.12.2007 entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Bisher wurde nur in Fällen von GmbH’s entschieden, dass der Abzug der ausgewiesenen Umsatzsteuer davon abhängt, ob der angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung tatsächlich bestand. Dies wurde nun auf alle Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform, in der sie Unternehmen betreiben – ausgedehnt. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat.
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