Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Die im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar. Der BFH bestätigte in mehreren Urteilen, dass hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ebenso ist nach Meinung des BFH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen bestätigt (BFH-Urteil vom 18.11.2009, veröffentlicht am 13.01.2010).

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