In den Altersteilzeitmodellen stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt um mindestens 20 % auf. Diese Aufstockungsbeträge sind steuerfrei. Bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit werden jedoch die Werbungskosten für die Teile der steuerfreien Einnahmen nicht gekürzt, weil zwischen den Aufwendungen und den steuerfreien Einnahmen kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (OFD Hannover vom 20.03.2008).
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