Aktivierung eines fremden Gebäudes

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.12.2012 (veröffentlicht am 17.04.2013) beschlossen, dass ein Gebäude zu aktivieren und abzuschreiben ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen wurden. Das Gebäude wurde im Urteilsfall von einem der Ehegatten auf dem Grundstück im Eigentum des anderen Ehegatten errichtet. Das Gebäude wurde vom Ehegatten zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb genutzt. Der BFH bestätigt jedoch auch die Auffassung, wonach bei Beendigung der Nutzung für gewerbliche Zwecke eine neutrale Ausbuchung zu erfolgen hat. Ein Entnahmegewinn ist in diesen Fällen nicht zu besteuern.

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