Änderung des Steuerbescheides

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Änderung des Steuerbescheides wegen nachträglicher Berücksichtigung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft wegen groben Verschulden abgelehnt. Der Steuerberater hatte in der erstellten Steuererklärung für das Jahr 2015 den Auflösungsverlust nicht angegeben.

Der Kläger wurde seit Gründung der GmbH bis zur Insolvenzphase und Auflösung steuerlich von diesem Steuerberater beraten. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Der Antrag auf Änderung wurde damit begründet, der Steuerberater habe erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt.

Ob dem Kläger selbst das grobe Verschulden trifft, hat das Finanzgericht offen gelassen. Jedenfalls ist das Verschulden des Steuerberaters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch entsprechende Vermerke hätte der Steuerberater die jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung vornehmen können und müssen.

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