Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung

Der BFH hat mit Urteil vom 10.03.2015 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Die Kläger hatten aufgrund einer sog. primären Sterilität keine leiblichen Kinder. Der BFH hat hierzu aufgeführt, dass es sich nicht um zwangsläufige Krankheitskosten bei den Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners, handelt. Zudem liegt keine medizinische Leistung vor, auch ist die Adoption nicht mit einer solchen gleichzustellen. Zudem ist keine zwangsläufige Entstehung der Aufwendungen für die Kläger erkennbar, da der Entschluss zur Adoption auf einer freiwilligen Basis beruht. Der Entschluss zur Adoption ist dem Bereich der individuellen gestal tbaren Lebensführung zuzurechnen, auch wenn eine ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden wird. Der VI. Senat des BFH hat sich mit diesem Urteil der bisherigen Rechtsprechung zum Abzugsverbot für Adoptionskosten angeschlossen.

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