Adipositas bei Merkzeichen „G“

Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Er leide an Rückenschmerzen, Funktionsstörungen beider Füße und chronisch-venöser Insuffizienz, wodurch seine Gehfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Erschwerend trete sein Übergewicht hinzu. Der Beklagte lehnte seinen Antrag ab.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ seien nicht erfüllt, da keine der in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung – Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) – genannte Fallgruppe bzw. diesen vergleichbare Behinderungen vorlägen.

Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg: U.a. wurde aufgeführt, dass zwar erhebliches Übergewicht grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung Berücksichtigung finden könne, der Adipositas II. Grades des Klägers sei aber bei nur leichtgradigen orthopädisch bedingten Bewegungseinschränkungen keine derart verstärkende Wirkung der Beeinträchtigung des Gehvermögens beizumessen, die die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigt.

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