Abzug von Bewirtungsaufwendungen

Mit Urteil vom 19.02.2009 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen, trotz beanstandeter Mängel bei den Aufzeichnungen zu Teilnehmern und Anlass der Bewirtung in voller Höhe abziehbar sind, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Arbeitskollegen bewirtet. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer Aufwendungen mit den Hinweis „ Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung; kein persönliches Ereignis, da Teilnehmer ausschließlich Firmenangehörige der eigenen Abteilung“ als Werbungskosten geltend gemacht. Nach Auffassung der Richter sind die Bewirtungskosten, trotz der vom Finanzamt beanstandeten Aufzeichnungsmängel in voller Höhe abzugsfähig. Bei sogenannter betrieblicher Bewirtung greift die Abzugsbeschränkung bei fehlenden Nachweisen nicht.

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