Abzug einer Arbeitsecke

Der BFH hat mit Beschluss vom 02.07.2012 über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine sogenannte Arbeitsecke zu entscheiden. Der BFH lehnte die Zulassung der Revision ab, da keine Gründe dafür zu erkennen seien. Mit seiner Beschwerde begehrte der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und berief sich dabei u. a. auf das Urteil des FG Köln vom 19.05.2011. Dieses hatte entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung anteilig steuerlich abgezogen werden können.

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