Abwälzung von Pauschalsteuern
Nach der Entgeltbescheinigungsrichtlinie muss ab 2010 die Lohnsteuer, die auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird, das Gesamt-Brutto mindern. Die bisherige Behandlung der abgewälzten Pauschalsteuer als Netto-Abzug ist nicht mehr zulässig. Nun sind Pauschalsteuern im Bruttoteil der Abrechnung der Brutto-/Netto-Bezüge als Steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnart, die ins Gesamt-Brutto einfließt, auszuweisen. Betroffen sind Pauschalsteuern aus betrieblicher Altersvorsorge, geringfügiger Beschäftigung, Erholungsbeihilfen, Fahrtkosten, ZVK und VBLU im Öffentlichen Dienst.
Artikel wurde bisher 6.120 mal gelesen