Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
Mit Schreiben vom 17.12.2018 hat das BMF Stellung zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 7 EStG in der Fassung des UStAVermG genommen. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen.
Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG wird hingewiesen. Ferner werden noch Ausführungen hinsichtlich einer evtl. vorliegenden Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. eines Freistellungsbescheides getroffen. Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
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