Abschreibung von Software

Da die Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, sind diese für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software nicht in Betracht gekommen. Bis zur Grenze von 410 Euro hat die Finanzverwaltung Software jedoch grundsätzlich als Trivialprogramme und damit als materielle Wirtschaftsgüter angesehen. Die Sofortabschreibung von GWG war insofern möglich.

Durch die Gesetzesänderung ab 2008 wurde der Grenzwert für die GWG-Regelung auf 150 Euro reduziert. Die Finanzverwaltung hat nun auch den Grenzwert für die Beurteilung auf 150 Euro als Trivialprogramm angepasst (Entwurf der neuen Einkommensteuerrichtlinien 2008).

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