Abgabefrist und Antragsveranlagung 2004

Mit dem Jahressteuergesetz wurde klargestellt, dass für Veranlagungen ab 2005 die grundsätzliche Abgabefrist von vier Jahren greift. Damit wurde die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung bei reinen Arbeitnehmerfällen abgeschafft. Die Veranlagung des Jahres 2004 könnte jedoch noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist bis zum 31.12.2008 beim Finanzamt eingereicht werden, allerdings ist die gesetzliche Regelung nicht auf Jahre vor 2005 ausgeweitet worden.

Ein diesbezügliches Verfahren wurde zwischenzeitlich klaglos gestellt. Nun gibt es aber ein neues Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 23/08. Unter Berufung auf das anhängige Verfahren können entsprechende Anträge bis zur Entscheidung ruhen, soweit rechtzeitig Einspruch gegen die Ablehnung der Veranlagung eingereicht wurde.

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