Abbruchkosten als Herstellungskosten

Das FG Düsseldorf hat zu der Frage entschieden, ob der Restwert von abgerissenen Gebäuden und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer Aufwand behandelt werden oder ob es sich um Herstellungskosten für die neu errichteten Gebäude handelt. Im Urteilsfall bestand durch die Klägerin bereits die Absicht, die bestehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Gebäude zu errichten.

Sie machte Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen und die Abbruchkosten als sofort abziehbare Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten wurden als Herstellungskosten der neuen Gebäude durch das Finanzamt behandelt.

Die dagegen eingelegte Klage hatte keinen Erfolg, das FG Düsseldorf folgte den Ausführungen des Finanzamtes. Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist.

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