Erhebung von Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer

Ab dem 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt. Die bekannte Kapitalertragsteuer fällt dann weg. Neben dem Solidaritätszuschlag wird auch Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer erhoben. Die Kirchensteuer wird von den Instituten einbehalten, sofern der Steuerpflichtige unter Angabe der Religionszugehörigkeit dies schriftlich beim jeweiligen Institut beantragt.

Sofern dies nicht passiert, muss die Veranlagung zur Kirchensteuer in der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden. Dabei sind die einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen anzugeben. Der Vereinfachungseffekt durch die Abgeltungsteuer stellt sich nur ein, wenn ein entsprechender Antrag auf Kirchensteuerabzug beim Anlageinstitut (Bank) gestellt wird.

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