Grenzbetrag bei Kindereinkünften

Für in der Berufsausbildung (Studium) befindlichen volljährigen Kinder wird nur Kindergeld (z.Z. 154 Euro) oder Kinderfreibetrag vom Staat gewährt, wenn die Bezüge der Kinder den Betrag i.H. von 7.680 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Die gesetzlichen SV-Beiträge wie Rente-,Kranken- und Arbeitslosenversicherung mindern dabei die ermittelnden Einkünfte. Das Urteil des BFH vom 26.09.2007 gesagt allerdings, das die Lohn- und Kirchensteuer sowie Beiträge zur einer privaten  Zusatzkrankenversicherung nicht von der Höhe der Bezüge abgezogen werden dürfen.

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