Geringfügige Beschäftigung – Rückwirkung
Hierzu ist ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig. Bis zur Entscheidung werden die Sozialversicherungsträger weiter nach den bisherigen Verfahrensrichtlinien vorgehen, d. h. bei grober Fahrlässigkeit auch rückwirkend die Verbeitragung vornehmen. Betroffene Arbeitgeber sollen daher gegen den Nachforderungsbescheid vom 09.04.2008 Widerspruch einlegen, wenn z. B. nicht durch Unterschrift des Arbeitnehmers belegt werden kann, dass von einem Minij ob auszugehen war.
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