Fahrtkosten bei Bildungsmaßnahmen

Nach dem Urteil des BFH vom 10.04.2008 ist der Veranstaltungsort einer vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe der Werbungskosten zu berücksichtigen bzw. erstattbar.

Hinweis: In den Lohnsteuerrichtlinien 2008 werden derartige Auswärtstätigkeiten grundsätzlich als vorübergehend behandelt.

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