Unterschrift „i.A.“ erfüllt nicht Schriftformerfordernis
Hinweis: Die Unterschrift durch einen Vertreter mit dem Zusatz „i. V.“ ist möglich, wenn der Vertreter die diesbezügliche Vollmacht erhalten hat. Fehlt die Vertretungsbefugnis, ist die Kündigung als unwirksam zurückzuweisen.
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