Berücksichtigung höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht, um dem höheren Betreuungsaufwand in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Der auch bisher bereits gewährte Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere haushaltszugehörige Kind bleibt unverändert. Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird.

Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt. Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen. Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

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