Ermessensfehler bei Stundung

Der Inkasso-Service der Familienkasse lehnte die beantragte Stundung für die Rückzahlung des Kindergeldes mit der Begründung ab, dass die Mitwirkungspflichten verletzt worden sind. Sie habe nicht rechtzeitig das Ende der Ausbildung des Kindes mitgeteilt. Die habe nicht vorgetragen oder nachgewiesen, sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Außerdem bezieht die Klägerin Grundsicherung nach dem SGB II und sei durch die Pfändungsfreigrenzen geschützt. Es liegt deshalb weder eine Stundungswürdigkeit noch eine Stundungsbedürftigkeit vor.

Das Finanzgericht hob die Ablehnungsentscheidung der Stundung auf, da die Familienkasse ihr Ermessen bei der Stundungsentscheidung fehlerhaft ausgeübt hat. Grundsätzlich ist die Stundung auch bei einer möglichen Verletzung der Mitwirkungspflichten möglich. Außerdem hatte sich die Beklagte nicht hinreichend mit den Vorgaben einer Stundung auseinander gesetzt. Der Umstand der erheblichen Härte wurde nicht geprüft, genausowenig die Rückzahlungsmöglichkeiten der Klägerin. Der Anspruch war durch eine Stundung nicht dauerhaft gefährdet, da der Klägerin Mittel zur Rückzahlung zur Verfügung standen.

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