Elterngeld: Umsatzbeteiligung
Somit ist die Beteiligung einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden, wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend ist auch der Zahlungszeitraum. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
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