Veräußerungsgewinn bei Zwischenvermietung
Veräußerungsgewinn
als steuerpflichtige Einkünfte.Der BFH gab dem Kläger recht und führt aus, dass es für die Ausnahme von der Besteuerung unschädlich ist, wenn eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wird, sofern der Steuerpflichtige das Objekt im Veräußerungsjahr und den beiden vorangehenden Jahren zusammenhängend zumindest ein Jahr und zwei Tage lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Die Zwischenvermietung könnte dabei nach der Rechtsprechung des BFH höchstens vom 2. Januar (bei Auszug am 1. Januar) bis zu einer Veräußerung spätestens am 31. Dezember desselben Jahres währen, um innerhalb der Grenzen der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu bleiben (mindestens 1 Tag zusammenhängende Eigennutzung bis in das Veräußerungsjahr hinein).