Mitteilung der zentralen Zulagenstelle

Das Finanzamt ist nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden, so das Finanzgericht Düsseldorf. Deshalb habe das Finanzamt selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem sog. Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind.

Diese Mitteilung sei ein verwaltungsinterner Vorgang, der wie eine Kontrollmitteilung das Finanzamt im Zweifelsfall verpflichte, deren Richtigkeit zu prüfen. Im Streitfall war der Kläger mittelbar zulageberechtigt und der Sonderausgabenabzug war zu gewähren (entgegen der Mitteilung der ZfA). Revision beim BFH wurde eingelegt (Az. X R 16/19).

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