Ende der Berufsausbildung
Zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht hat der BFH mit Urteil vom 14.09.2017 (Az. III R 19/16) entschieden. Demnach endet die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlußprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Mit diesem Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert.
Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich von den anderen Entscheidungen des BFH, da hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist und das BBiG nicht anwendbar war.
Artikel wurde bisher 1.243 mal gelesen