Home-Office als regelmäßige Arbeitsstätte
Von der Finanzverwaltung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH vom 09.06.2011 das häusliche Arbeitszimmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr sein kann. Befinden sich die Räumlichkeiten unmittelbar in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers und sind diese von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt, gelten diese Räume nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer diese Räume dem Arbeitgeber überlässt oder vermietet und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit beruflich nutzt. Das Arbeitszimmer in der Wohnung begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Darüber hinaus wird durch wöchentlich e Fahrten zum Betriebssitz der Betrieb nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit im Außendienst liegt. Sowohl die Fahrten zu den Kunden als auch die Fahrten zum Betrieb sind in solchen Fällen mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abziehbar.